Den 1. September 2023:Harmonisierung des Sozialversicherungssystems bei Abfindungen, die im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Ausscheiden aus Altersgründen ausgezahlt werden

Letzte Aktualisierung am Freitag 15 September 2023

Bei Abfindungen, die im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Ausscheiden aus Altersgründen ausgezahlt werden, wird das Sozialversicherungssystem zusammengeschlossen.

Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird, ungeachtet ob eine Rente in Anspruch genommen werden kann oder nicht, für alle Empfänger:

  • eine neue Arbeitgeberabgabe in Höhe von 30 % auf den abgabefreien Anteil der Abfindung fällig;
  • die Vorsorge- und Gesundheitskostenbeitragsabgabe (forfait social) aufgehoben.

Bei Ausscheiden aus Altersgründen, wird:

  • die Arbeitgeberabgabe nur auf den abgabefreien Anteil der Abfindung bei Ausscheiden aus Altersgründen fällig;
  • der neue Satz wird auf 30% festgesetzt.

Mehr zum Sozialversicherungssystem bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, können Sie auf dem Gesetzblatt der Sozialversicherung (boss) nachlesen.

Erhält Ihr Mitarbeiter eine Abfindung, die im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wegen des Ausscheidens aus Altersgründen ab dem 01.09.2023 ausgezahlt wird?
Melden Sie die im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlten Beträge in dem Feld „Prämien und Abfindungen“ (Primes et indemnités), und kontaktieren Sie daraufhin den Dienst Tfe zur Anmeldung des speziellen Arbeitgeberbeitrags (contribution patronale spécifique).