Wertteilungsbonus

Letzte Aktualisierung am Dienstag 27 September 2022

Seit dem 1. Juli 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Wertteilungsprämie zahlen, die unter bestimmten Bedingungen von Sozialabgaben und -beiträgen sowie von der Einkommensteuer befreit ist.

Für Prämien, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2023 gezahlt werden, gelten unter anderem folgende Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Befreiungen

  • die Prämie darf 3.000 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten (6.000 € für Unternehmen, die eine Gewinn- oder Kapitalbeteiligungsregelung eingeführt haben) ;
  • Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie durch einen Arbeitsvertrag gebunden sein und in den vorangegangenen zwölf Monaten weniger als das Dreifache des Jahreswerts des Smic für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erhalten haben.

Wenn der Arbeitnehmer einen Lohn erhält, der mindestens das Dreifache des jährlichen Smic beträgt, bezieht sich die Befreiung nicht auf die CSG-CRDS . Der Betrag ist ansonsten einkommenssteuerpflichtig.

Weitere Informationen zu den Bedingungen für die Befreiung der Wertteilungsprämie finden Sie in urssaf.fr.

  • Ab jetzt können Sie die Wertteilungsprämie in der Rubrik "Prämien und Zulagen" des sozialen Teils angeben.
    Weitere Informationen zu den Meldeverfahren für die Wertteilungsprämie finden Sie in diesem Arbeitsblatt.