Gesetzliche Einkommenssteuerabzüge von Lohn und Gehältern – PAS (prélèvement à la source de l’impôt sur le revenu)

Letzte Aktualisierung am Dienstag 01 Januar 2019

Ab Januar 2019 wird die zuständige Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge (Centre national) der URSSAF im Rahmen ihrer Dienstleistungsangebote TFE bei ihren Mitgliedern die gesetzlichen Einkommenssteuerabzüge vornehmen.

So wird die für Sie zuständige Stelle den Betrag, den sie anhand der durch die Steuerbehörde übermittelten Informationen berechnetet hat, vom gemeldeten Erwerbseinkommen abziehen. Somit wird Ihnen die Höhe des Nettolohns nach Steuerabzug, den Sie an Ihren Arbeitnehmer auszahlen müssen, mitgeteilt.
Sollte Ihr Arbeitnehmer der Einkommenssteuerpflicht unterliegen, wird die Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge (URSSAF) bei Ihnen, in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, die Steuer gleichzeitig mit den Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten.

Die so einbehaltenen Beträge werden in den Verwaltungsdokumenten (Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsabrechnungen, Steuerbescheinigungen) aufgeführt.

Sonderfälle

  • Berechnung des Steuerabzugs bei kurzfristigen Arbeitsverträgen

Bei kurzfristigen Arbeitsverträgen werden im Rahmen der Einkommenssteuerabzüge, besondere Regelungen angewandt. Diese Regelungen finden Anwendung, wenn

  • der Arbeitsvertrag in einem bestimmten Rahmen abgeschlossen wurde, nicht länger als zwei Monate dauert und die Steuerbehörde dem Arbeitgeber keinen Abzugssatz übermittelt hat;
  • vorgenannte Bedingungen zutreffen und innerhalb der ersten beiden Monate ab Einstellungsdatum eine Steuererleichterung in Höhe der Hälfte des garantierten, zu versteuernden Nettomindestlohns anzuwenden ist.

Dabei muss jedoch der betroffene Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass bei seiner nächsten, Jahreseinkommenssteuerklärung, die er bei der Steuerbehörde abgibt, der zu versteuernde Nettolohn vor Steuerabzug berücksichtigt wird.

  • Berechnung des Steuerabzugs bei Krankengeld aus der Sozialversicherung dessen Anspruch auf den Arbeitgeber übergegangen ist

Einkommenssteuer wird auch bei Kranken- und Mutterschaftsgeld abgezogen, das aus der Grundund Zusatzversicherung geleistet wird, sobald diese Leistungen der Steuer unterliegen.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird vom Krankengeld, das an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde, Steuer abgezogen, welches dann aber beim einkommensteuerpflichtigen Gehalt nicht mitgerechnet wird. Hierbei ist anzumerken, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, die Höhe des Krankgeldes in die Berechnung der gesetzlichen Einkommenssteuerabzüge von Lohn und Gehältern einzugehen hat und das bis zu einer Höchstdauer von zwei Monaten.

Weitere Informationen werden kurzfristig online gestellt. Sie können bereits folgende websites besuchen www.prelevementalasource.gouv.fr und www.impots.gouv.fr.