Einbehaltene Quellensteuer bei Einkommen, die sich auf das Jahr 2019 beziehen: es besteht die Möglichkeit bis spätestens zum 31. Januar 2020 die von Ihnen gemachten Angaben zu ändern.

Letzte Aktualisierung am Montag 16 Dezember 2019

Sollten bei den Erklärungen zu den an Ihre Mitarbeiter ausgezahlten Entgelten Fehler aufgetreten sein, können die entsprechenden Sozialversicherungsangaben vor dem 31. Januar 2020 abgeändert werden und somit eine Anpassung der Höhe der Quellensteuer bei der Entgeltabrechnung Ihres Mitarbeiters über TFE erreicht werden.

Nach diesem Stichtag können Berichtigungen der Einkommensgrundlage zur Einkommensteuerberechnung nur noch vom Arbeitnehmer selbst, im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung, die er beim Finanzamt abgibt, vorgenommen werden, oder auch danach anhand einer berichtigenden Erklärung.

Sollten jedoch Fehler, die den Einbehaltungssatz betreffen, nicht im Rahmen des Dienstleistungsangebots TFE innerhalb des laufenden Kalenderjahrs berichtigt worden sein, so wird dies automatisch im darauffolgenden Jahr, bei der endgültigen Abrechnung der
Einkommensteuer Ihres Mitarbeiters, geschehen, ohne dass es einer Änderung seiner Einkommensteuererklärung bedarf.

In folgenden Fällen werden für Sie neue Dokumente in Ihrem Bereich „Arbeitergeber“ bereitgestellt:

  • bei Berichtigungserklärungen zu den Sozialversicherungsangaben, die vor dem 31. Januar 2020 abgegeben wurden und sich auf Einkommen, die das Jahr 2019 betreffen, beziehen
    • Entgeltabrechnungen „storniert und ersetzt“;
    • Beitragsabrechnung mit den abgeänderten Angaben zur Höhe der Quellensteuer;
    • Bescheinigung des Finanzamtes, welche die berichtigten Angaben zur Änderung der Höhe der Quellensteuer berücksichtigt.
  • berichtigende Erklärungen zu den Sozialversicherungsangaben 2019, die nach dem 31. Januar 2020 vorgenommen wurden
    • Bescheinigung des Finanzamtes „storniert und ersetzt“ zur Änderung der Besteuerungsgrundlage. Diese Bescheinigung dient Ihrem Mitarbeiter zur Vorlage bei der Finanzbehörde als Einkommensbeleg, welche dann die Berichtigung der Höhe der Einkommensteuer vornimmt.