Inflationsausgleich

Letzte Aktualisierung am Dienstag 15 Februar 2022

Um die Auswirkungen der Inflation auf die Kaufkraft der Franzosen aufzufangen, hat die Regierung beschlossen, eine "Inflationszulage" zu gewähren, d.h. eine außerordentliche Beihilfe in Höhe von 100 €, die in einer einzigen Rate an Personen ausgezahlt wird, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.Diese Vergütung unterliegt keine sozialen oder steuerlichen Abzügen.

Anspruch auf die Inflationszulage haben in Frankreich ansässige Arbeitnehmer, die im Oktober 2021 einen Arbeitsvertrag haben und deren Gehalt im Bezugszeitraum (1. Januar bis 31. Oktober 2021) nicht mehr als 26.000 € brutto beträgt.

Es ist die Verantwortung des Arbeitgebers, die Inflationszulage ab Dezember 2021 an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen.

Die Gesamtbeträge werden von den Urssaf geschuldeten Sozialbeiträgen abgezogen.

  • Falls Sie Ihre Beiträge per Lastschrift einzahlen, wird der Gesamtbetrag dieser Entschädigungen an Ihre Mitarbeitenden von der Urssaf automatisch von den fälligen Beiträgen gemäß Beitragsabrechnung Februar 2022 (fällig 15. März 2022) abgezogen.
  • Wenn Sie Ihre Beiträge per Überweisung zahlen, müssen Sie den Gesamtbetrag dieser Abfindungen an Ihre Arbeitnehmer der Beitragshöhe gemäß Beitragsnachweis für Januar 2022 (fällig 15. Februar 2022) abziehen.

Bei einer nachträglichen Änderung Ihrer Erklärungen sind Anpassungen erforderlich.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die Inflationszulage nutzen Sie den von der Regierung eingerichteten Simulator und finden Sie in den FAQ der Urssaf.

Von nun an können Sie die Inflationszulage in der Rubrik "Prämien und Zulagen" des Sozialabschnitts für Dezember 2021 angeben. Wenn Ihr Arbeitnehmer das Unternehmen in den Monaten Oktober oder November verlassen hat, müssen Sie das letzten sozialen Element des Vertrags ändern.

Weitere Informationen zur Meldung der Inflationszulage finden Sie in diesem Arbeitsblatt.

Eine zusammenfassende Bescheinigung über die angegebene Inflationszulage steht Ihnen nun im Bereich „Ausgaben“ Ihres Arbeitgeberbereichs zur Verfügung.
Im Falle einer nachträglichen Änderung Ihrer Erklärungen wird diese Bescheinigung, sobald die Beitragsabrechnung zur Verfügung gestellt wird, aktualisiert.